Rechtsprechung
VG Augsburg, 02.03.2009 - Au 5 V 08.1465 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Vollstreckung aus gerichtlichem Vergleich zu Gunsten der öffentlichen Hand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 02.03.2009 - Au 5 V 08.1465
- VGH Bayern, 28.12.2011 - 15 C 09.695
Wird zitiert von ... (2)
- VG Augsburg, 04.10.2013 - Au 5 V 13.1294
Vollstreckung aus gerichtlichem Vergleich zugunsten der öffentlichen Hand
Auf entsprechenden Antrag des Landratsamts ... vom 9. Oktober 2008 erließ das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg am 2. März 2009 im Verfahren Au 5 V 08.1465 einen Beschluss, durch den der Antragsgegner unter Fristsetzung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vergleich aufgefordert und ihm für den Fall, dass er diesen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkomme, je nicht eingehaltener Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von je 500,-- EUR angedroht wurde.Zur weiteren Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der vorgelegten Behördenakten und den der beigezogenen Gerichtsakten Au 5 K 06.42, Au 5 V 08.1465 und Au 5 V 13.1286 Bezug genommen.
Weil sich der Antragsgegner hartnäckig weigert, seinen Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 16. April 2007 nachzukommen und auch die durch Beschluss des Gerichts vom 2. März 2009 im Verfahren Au 5 V 08.1465 erfolgten Zwangsgeldandrohungen nicht zum Erfolg geführt hat, weil der Antragsgegner auch daraufhin seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, kann das Zwangsgeld erneut angedroht werden.
Wie bereits im Beschluss vom 2. März 2009 im Verfahren Au 5 V 08.1465 ausgeführt, ist das völlig uneinsichtige Verhalten des Antragsgegners in den Behördenakten dokumentiert.
- VG Augsburg, 04.10.2013 - Au 5 V 13.1286
Vollstreckung aus gerichtlichem Vergleich zugunsten der öffentlichen Hand; …
Die dem Antragsgegner durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Mai 2009 (Az.: Au 5 V 08.1465) in Ziffer II. angedrohten Zwangsgelder werden mit Ausnahme des angedrohten Zwangsgeldes hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur vollständigen baulichen Verschließung des Zwischenraumes zwischen der Gebäudewand der Garage zur westlichen Grundstücksgrenze bis auf die Höhe (Oberkante) der bestehenden Verblechung und Anbringung eines Verputzes in weißer Farbtönung (Ziffer III. Satz 1 des Vergleichs vom 16.4.2007, Az.: Au 5 K 06.42) in Höhe von insgesamt 2.000,-- EUR festgesetzt.Der Antragsteller begehrt als Vollstreckungsgläubiger die Festsetzung der durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 2009 (Verfahren Au 5 V 08.1465) angedrohten Zwangsgelder mit Ausnahme des Zwangsgeldes, welches sich auf Ziffer III. Satz 1 des Vergleichs vom 16. April 2007 im Verfahren Au 5 K 06.42 bezieht.
Auf entsprechenden Antrag des Landratsamts ... vom 9. Oktober 2008 erließ das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg am 2. März 2009 im Verfahren Au 5 V 08.1465 einen Beschluss, durch den der Antragsgegner unter Fristsetzung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vergleich aufgefordert wurde und für den Fall, dass er diesen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkomme, ihm je nicht eingehaltener Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von je 500,-- EUR angedroht wurde.
Zur weiteren Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der vorgelegten Behördenakten und den der beigezogenen Gerichtsakten Au 5 K 06.42, Au 5 V 08.1465 und Au 5 V 13.1294 Bezug genommen.